Infektionsschutzbelehrung online
Für alle Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben ist eine Infektionsschutzbelehrung Pflicht. Vor dem ersten Arbeitsantritt ist eine Belehrung gemäß §43 des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen, die zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate alt sein darf. In unserem Online Kurs erhalten Sie diese Hygienebelehrung bequem von zu Hause und innerhalb kürzester Zeit!
Die Online-Infektionsschutzbelehrung im Überblick
Art: | Online-Kurs |
Ausbildungsdauer: | Flexibel, je nach Eigeninitiative, Max. 6 Monate, Sofortiger Beginn und Verlängerung möglich |
Gültigkeit: | 12 – 24 Monate je nach Branche und internen Vorgaben |
Voraussetzungen: | Voraussetzung für eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist, dass eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erfolgt ist. |
Zertifikat: | Zertifikat der OTL-Akademie zur Hygieneschulung nach DIN 10514 + Bestätigungsschreiben nach §43 des Infektionsschutzgesetzes |
Qualitätsmerkmale: | Hygieneschulung und §43 des Infektionsschutzgesetzes TÜV geprüfte Akademie nach ISO 9001:2015 & AZAV |
Inhalt: | E-Learning Plattform bestehend aus: 6 Modulen, 4k Videomaterial, Lernskripten; Lernkontrollsystem und Online-Abschlussprüfung |
Jetzt Testzugang anfordern und kostenlos den Online-Kurs testen
Rechtliche Vorgaben – Hygieneschulung nach Infektionsschutzgesetz
Die Hygieneschulung ist die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz, kurz IFSG. Ziel dieser Hygieneschulung ist, dass Betroffene Symptome erkennen und dementsprechend handeln. Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und ist für alle Mitarbeiter verpflichtend.
Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt:
Laut §43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird nur die erste Belehrung durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Die Hygieneschulungen müssen vor dem Arbeitsantritt abgeleistet werden.
Folgebelehrung durch den Arbeitgeber:
Gemäß § 43 Absatz 4 IfSG ist der Arbeitgeber oder Dienstherr (und nicht das Gesundheitsamt) verpflichtet, Beschäftigte, die bereits erstmals durch das Gesundheitsamt belehrt wurden und eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG ausüben
- nach Aufnahme der Tätigkeit
- und anschließend mindestens alle 2 Jahre
über das gesetzliche Tätigkeitsverbot und die Verpflichtung, ihm Hinderungsgründe zu belehren.
Der Arbeitgeber muss die Belehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG nicht persönlich durchführen, er kann sie auch
delegieren. Auch bei der Delegation ist er dafür verantwortlich, dass die Belehrung ordnungsgemäß durchgeführt
wird.
Gemäß § 43 Absatz 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Bescheinigung des Gesundheitsamtes und die letzte
Dokumentation der Belehrung bzw. jeweils eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Kopie an der
Betriebsstätte verfügbar zu halten.
Zusammenfassung - Das wichtigste für Angestellte
Alle Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln arbeiten kommen, müssen im gesetzlich festgelegten
Rhythmus zum Infektionsschutz belehrt und zur Hygiene unterrichtet werden.
Angestellte, die Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, verarbeiten oder verkaufen, müssen mind. einmal
jährlich eine Hygieneschulung absolvieren. Das schreibt das europäische Lebensmittelhygienerecht (EG) 852/2004
vor.
Zusätzlich fordert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrungspflichten. Diese Infektionsschutzbelehrung muss
im Zwei-Jahres-Rhythmus wiederholt werden.
Belehurung nach Infektionsschutzgesetz
bequem von zu Hause aus
Genießen Sie maximale Flexibilität und sparen Sie wertvolle Reisezeit. Absolvieren Sie die Belehrung gemäß §43
des Infektionsschutzgesetzes wann immer es Ihnen passt bequem von zu Hause.
Unser Online-Campus kann mit nahezu jedem internetfähigen Gerät wie Smartphone, Tablet oder Laptop betreten
werden. Als TÜV-Süd zertifizierte Akademie setzen wir auf höchste Qualität bei der Vermittlung des Lernstoffs
durch professionelle Dozenten. Mit hochwertigem Videomaterial und einem ausführlichen Lernskript werden Ihnen
die Inhalte der Infektionsschutzbelehrung verständlich vermittelt. Dabei setzen wir auf Veranschaulichung durch
praktische Beispiele und Kontrollfragen am Ende eines jeden Kapitels.
Ablauf der Infektionsschutzbelehrung
Zuerst erwerben Sie einen Zugang zum Online-Campus. Gleich nach dem Kauf können Sie sich einloggen und mit dem
ersten Modul beginnen. Sie können aber auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt starten.
Ab dem ersten Einloggen ist Ihr Zugang für 6 Monate aktiv. Während dieser Zeit können Sie den Online Campus
jederzeit und so oft sie wollen betreten. Nach jedem Modul überprüfen Sie mit einem Multiple-Choice-Test Ihren
Wissensstand und schalten so das nächste Modul frei.
Am Ende des Lehrgangs erwartet Sie eine allgemeinen Leistungsüberprüfung, die ebenfalls online stattfindet. Wird
diese bestanden, haben Sie Ihre Infektionsschutzbelehrung IfSG erfolgreich absolviert und erhalten Ihr
Bestätigungsschreiben nach §43 des Infektionsschutzgesetzes per Post. Dieses sind 12 – 24 Monate je nach Branche
und internen Vorgaben gültig.
Inhalte der Infektionsschutzbelehrung
Neben der vorschriftsmäßigen Unterweisung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten Sie eine Hygieneschulung in
der auf der einen Seite auf die Geschichte und Richtlinien in der Hygiene eingegangen wird und zu anderen die
praxisrelevanten Lehrinformation der Betriebs- und Personalhygiene sowie dem richtigen Umgang und Auswahl von
Desinfektionsmitteln. Das Thema Mikrobiologie und das Verständnis für „unsichtbares Leben“ und deren
Gefahrenpotential wird zusätzlich besonders hervorgehoben.
Damit eignet sich die Hygienebelehrung auch optimal als Auffrischung der Inhalte für Hygienebeauftragte. Die
praxisnahen und operativen Themen werden hier noch einmal erläutert, sodass Sie Ihr Wissen auf den neusten Stand
bringen können. Zusätzlich lernen Sie die Erstellung und Umsetzung von Hygieneplänen.
DIN 10514 Hygieneschulung
Das Deutsche Institut für Normung hat die DIN 10514 herausgegeben, um eine praktische Anleitung zur Durchführung von Hygieneschulungen zu liefern. Die Norm weist darauf hin, dass sie sich auf die Verordnung (EG) 852/2004, die LMHV und das IfSG bezieht. Sie versteht sich als „freiwillige“ Handlungsanleitung. Es werden zwar Fachkenntnisse auf Sachgebieten genannt, jedoch sind die Durchführung und Inhalte der Schulungen nicht näher definiert. Alle Mitarbeiter sowie Saison- und Aushilfskräfte sollen vor Antritt ihrer Tätigkeit in einer Hygienebelehrung geschult werden. Eine regelmäßige Nachschulung (mindestens einmal im Jahr) wird empfohlen.
Hygieneschulung gemäß Lebensmittelhygieneverordnung
Im §
4 der bundesdeutschen Lebensmittelhygiene-Verordnung (kurz: LMHV) ist festgehalten, dass eine
Hygieneschulung zusätzlich zur Infektionsschutzbelehrung Pflicht ist. Demnach müssen alle Personen, die mit
leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten, über bestimmte Fachkenntnisse im Bereich der Lebensmittelhygiene
verfügen. Bei Fachpersonal mit entsprechender Ausbildung (z. B. Köchen) wird angenommen, dass diese
Fachkenntnisse bereits vorhanden sind.
Mitarbeiter ohne eine fachspezifische Ausbildung hingegen müssen
entsprechend geschult werden.
Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist, dass eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erfolgt ist. Diese erste Belehrung kann nur das Amt selbst leisten.
Veröffentlicht am 2018-01-23 von Hygienebeauftragter Online Stand: 2020-10-26 | Autor: Manuel Zabe
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